Kurzarbeitergeld
Das Kurzarbeitergeld hat vielen Beschäftigten in der Corona-Pandemie geholfen. Wer es bekommen hat, kommt um die Steuererklärung nicht herum. Betroffene müssen sich aber auf eine Steuernachzahlung einstellen.
Der Bezug von Kurzarbeitergeld unterliegt dem Progressionsvorbehalt. Erhält ein Arbeitnehmer Kurzarbeitergeld, wird dieses Geld am Ende des Jahres zur Ermittlung des Steuersatzes auf sein Einkommen hinzugerechnet. Das eigentlich steuerfreie Kurzarbeitergeld erhöht also den persönlichen Steuersatz, mit dem das restliche Einkommen versteuert wird. Obwohl das Kurzarbeitergeld steuerfrei ist, werden in der Regel mehr Steuern fällig.
Das kann aber durch Kosten wie beispielsweise Dienst- und Handwerkerleistungen, Vorsorgeaufwendungen oder Spenden abgemildert werden. Denn diese Ausgaben senken die Steuerlast. Das gilt auch für Werbungskosten, dazu gehören zum Beispiel die Fahrtkosten und andere Ausgaben rund um den Beruf.
Gerne sind wir Ihnen bei der Abgabe der Einkommensteuererklärung behilflich.
von Michael Nowak
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