Kurzarbeitergeld

Das Kurz­arbeiter­geld hat vielen Beschäftigten in der Corona-Pandemie geholfen. Wer es bekommen hat, kommt um die Steuer­erklärung nicht herum. Betroffene müssen sich aber auf eine Steuernach­zahlung einstellen.

Der Bezug von Kurz­arbeiter­geld unterliegt dem Progressions­vorbehalt. Erhält ein Arbeit­nehmer Kurzarbeiter­geld, wird dieses Geld am Ende des Jahres zur Ermittlung des Steuer­satzes auf sein Einkommen hinzugerechnet. Das eigentlich steuerfreie Kurz­arbeiter­geld erhöht also den persönlichen Steuersatz, mit dem das restliche Einkommen versteuert wird. Obwohl das Kurz­arbeiter­geld steuerfrei ist, werden in der Regel mehr Steuern fällig.

Das kann aber durch Kosten wie beispiels­weise Dienst- und Handwerker­leistungen, Vorsorge­aufwendungen oder Spenden abgemildert werden. Denn diese Ausgaben senken die Steuerlast. Das gilt auch für Werbungs­kosten, dazu gehören zum Beispiel die Fahrtkosten und andere Ausgaben rund um den Beruf.

Gerne sind wir Ihnen bei der Abgabe der Einkommensteuererklärung behilflich.

von Michael Nowak

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