Diese Entscheidungen sollte jeder Arbeitnehmer kennen!

Rückzahlungsklausel muss unverschuldete Leistungsunfähigkeit ausnehmen (BAG, 1.3.2022  – 9 AZR 260/21)

Rückzahlungsklauseln – im Rahmen einer vom Arbeitgeber finanzierten Fortbildung — halten der AGB-Kontrolle nicht stand, wenn sie eine Rückzahlungspflicht auch dann vorsehen, wenn der Arbeitnehmer unverschuldet leistungsunfähig ist und aufgrund dessen eine Eigenkündigung ausspricht. Arbeitgeber müssen daher bei der Vertragsgestaltung, den Fall, in dem sich der Arbeitnehmer zur Eigenkündigung entschließt, weil er vor Ablauf der Bindungsdauer die durch die Fortbildung erworbene oder aufrechterhaltene Qualifikation im aktuellen Arbeitsverhältnis nicht mehr nutzen kann, ausdrücklich von der Rückzahlungspflicht ausnehmen.

Angemessenheit von Nachtzuschlägen (BAG, 25.5.2022 – 10 AZR 230/19)

Die Angemessenheit von Nachtzuschlägen hängt vom Einzelfall ab. Der Zuschlag ist bei einer qualitativ oder quantitativ höheren Belastung als im Normalfall zu erhöhen, bspw. in Fällen von Dauernachtarbeit. Hier sind statt Zuschlägen in Höhe von 25 % auf das jeweilige Bruttostundenentgelt Zuschläge in Höhe von 30 % zu gewähren. Der Zuschlag kann jedoch auch vermindert werden, wenn von einer geringeren Belastung auszugehen ist.

Diskriminierungsindiz bei Kündigung ohne Beteilung des Integrationsamts (BAG, 2.6.2022 – 8 AZR 191/21)

Wenn der Arbeitgeber vor Ausspruch einer Kündigung die nach §168 SGB IX erforderliche vorherige Zustimmung des Integrationsamts nicht einholt, kann dies eine Vermutung im Sinne von § 22 AGG begründen, dass hierin eine Benachteiligung wegen der Schwerbehinderung liegt. Ist dem Arbeitgeber die Schwerbehinderung bekannt oder ist diese offenkundig, kann dieses Handeln den Anschein erwecken, als sei der Arbeitgeber an der Beschäftigung schwerbehinderter Menschen nicht interessiert.

Kein Anspruch auf Dankes- und Gute-Wünsche-Formel (BAG, 15.1.2022 – 9 AZR 146/21)

Ein Arbeitnehmer hat — auch bei einem „guten“ Zeugnis keinen Anspruch auf die Aufnahme einer Dankes- und Gute-Wünsche-Formel in das Arbeitszeugnis. Die Meinungsäußerungsfreiheit und die grundgesetzlich geschützten arbeitgeberseitigen Rechtspositionen überwögen die hierdurch beeinträchtigte Berufsfreiheit und das Interesse am beruflichen Fortkommen des Arbeitnehmers.

 

Bei Rückfragen steht Ihnen Herr Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Michael Nowak gerne zur Verfügung.

von Michael Nowak

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