Freizeitausgleich gilt bei Krankheit als genommen!

Nach ständiger Rechtsprechung unterbricht eine Krankheit den angefangenen Freizeitausgleich nicht. Das gleiche gilt für den geplanten Freizeitausgleich der auf Grund einer Erkrankung nicht genommen werden kann.

Die Primäre vom Gesetzgeber angedachte Möglichkeit des Abbaus von Überstunden, ist die Möglichkeit des Freizeitausgleiches. Ein solcher Freizeitausgleich muss selbstverständlich geplant werden. Wird ein solcher geplant und erkrankt ein Arbeitnehmer kurz zuvor oder während des Ausgleichszeitraumes, erlischt trotzdem der Anspruch auf Überstundenausgleich.

Überstunden werden mit den vereinbarten freien Tagen ausgeglichen, unabhängig davon, ob Sie aufgrund von Krankheit nicht genommen werden konnten. Insoweit ist die Situation mit geplanten Urlaub oder bereits angefangenem Urlaub nicht vergleichbar. Wird ein Arbeitnehmer vor dem geplanten Urlaub krank oder erkrankt er während des Urlaubs, müssen die Urlaubstage, die noch nicht in Anspruch genommen wurden, vom Arbeitgeber nachträglich gewährt werden.

Das bedeutet, wer z.B. am Freitag seine angesparten Überstunden nehmen will und am Freitag krank aufwacht, kann nicht hinterher zum Chef oder zur Chefin gehen und den Ausgleich für einen anderen Tag beantragen. Die Situation ist mit dem Wochenende vergleichbar. Wird ein Arbeitnehmer am Wochenende krank, kann er von seinem Arbeitgeber auch nicht verlangen, dass ihm die freien Tage unter der Woche gewährt werden, da er am Wochenende krank war.

Arbeitnehmer und Arbeitgeber müssen sich jedoch auf den Freizeitausgleich auch geeinigt haben. Hierbei gilt, dass im Einzelfall geprüft werden muss, wo am Arbeitsplatz solche Vereinbarungen festgehalten werden. Dies muss nicht zwangsläufig der Dienstplan sein.

Bei Rückfragen hierzu stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

von Michael Nowak

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