Rentenbesteuerung
Senioren müssen prinzipiell für ihre Rente Einkommensteuer zahlen. Dabei bleibt aber ein gewisser Anteil steuerfrei. Maßgebend für den steuerfreien Anteil ist das Jahr des Rentenbeginns. Je später man in Rente geht, desto niedriger ist der steuerfreie Anteil. Bei Senioren, die 2005 oder früher in Rente gingen, betrug der steuerfreie Anteil beispielsweise noch 50 Prozent der ersten Jahresrente. Senioren, die 2021 den Ruhestand antreten, bekommen hingegen lediglich noch 19 Prozent steuerfrei.
In einem beispielhaften Streitfall stand dem Kläger mit Vollendung des 65. Lebensjahres eine Rente aus dem Versorgungswerk der Rechtsanwälte zu. Er beantragte die Rentenzahlung aufzuschieben und war noch drei Jahre berufstätig. In seiner Einkommensteuererklärung verlangte er, den steuerfreien Anteil für seine Rente mit dem Prozentsatz von vor drei Jahren zu bestimmen, denn dies sei das Jahr des eigentlichen Renteneintritts.
Dies sah das Finanzamt und das Finanzgericht anderes.
Steuerlich werden dadurch die Senioren benachteiligt, die ihren Beruf noch länger ausüben und später in Rente gehen, weshalb der Kläger Revision beim Bundesfinanzhof einlegte (Az: X R 29/20).
Einspruch einlegen
Rentner in vergleichbarer Situation sollten sich auf das laufende Verfahren stützen und Einspruch gegen ihren Steuerbescheid und den zu geringen steuerfreien Anteil einlegen. Dann bleibt der eigene Fall bis zu einem abschließenden Urteil offen. Die vom Finanzamt festgesetzten Steuern müssen allerdings zunächst gezahlt werden. Eine Korrektur wäre bei einem positiven Urteil dann möglich.
Gerne sind wir Ihnen hierbei behilflich. Nehmen Sie Kontakt zu uns auf.
von Michael Nowak
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