Renten­besteuerung

Senioren müssen prinzipiell für ihre Rente Einkommen­steuer zahlen. Dabei bleibt aber ein gewisser Anteil steuerfrei. Maßgebend für den steuer­freien Anteil ist das Jahr des Renten­beginns. Je später man in Rente geht, desto niedriger ist der steuerfreie Anteil. Bei Senioren, die 2005 oder früher in Rente gingen, betrug der steuerfreie Anteil beispiels­weise noch 50 Prozent der ersten Jahresrente. Senioren, die 2021 den Ruhestand antreten, bekommen hingegen lediglich noch 19 Prozent steuerfrei.

In einem beispielhaften Streitfall stand dem Kläger mit Vollendung des 65. Lebens­jahres eine Rente aus dem Versorgungs­werk der Rechts­anwälte zu. Er beantragte die Renten­zahlung auf­zu­schieben und war noch drei Jahre berufstätig. In seiner Einkommen­steuer­erklärung verlangte er, den steuer­freien Anteil für seine Rente mit dem Prozentsatz von vor drei Jahren zu bestimmen, denn dies sei das Jahr des eigentlichen Renten­eintritts.

Dies sah das Finanzamt und das Finanzgericht anderes.

Steuerlich werden dadurch die Senioren benachteiligt, die ihren Beruf noch länger ausüben und später in Rente gehen, weshalb der Kläger Revision beim Bundes­finanz­hof einlegte (Az: X R 29/20).

Einspruch einlegen

Rentner in vergleich­barer Situation sollten sich auf das laufende Verfahren stützen und Einspruch gegen ihren Steuer­bescheid und den zu geringen steuer­freien Anteil einlegen. Dann bleibt der eigene Fall bis zu einem abschließenden Urteil offen. Die vom Finanzamt festgesetzten Steuern müssen allerdings zunächst gezahlt werden. Eine Korrektur wäre bei einem positiven Urteil dann möglich.

Gerne sind wir Ihnen hierbei behilflich. Nehmen Sie Kontakt zu uns auf.

von Michael Nowak

Teilen auf

AUF DEM LAUFENDEN BLEIBEN

Abonnieren Sie unseren kostenlosen Newsletter.