Annahmeverzugslohn und die neue Rechtsprechung des BAG: Was Arbeitgeber und Arbeitnehmer wissen müssen?

Der Annahmeverzugslohn und die neue Rechtsprechung des BAG ist ein wichtiges Thema im Arbeitsrecht, das sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer betrifft. Mit der jüngsten Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 24. Januar 2024 (5 AZR 331/22) wurde der Maßstab für das böswillige Unterlassen des Erwerbs weiter konkretisiert. In diesem Blogbeitrag erklären wir die wesentlichen Aspekte der neuen Rechtsprechung und deren Auswirkungen auf beide Parteien.

Was ist Annahmeverzugslohn?

Der Annahmeverzugslohn ist der Lohn, den ein Arbeitnehmer erhält, wenn der Arbeitgeber seiner Verpflichtung zur Annahme der Arbeitsleistung nicht nachkommt. Das bedeutet, dass der Arbeitnehmer bereit ist, seine Arbeit zu erbringen, der Arbeitgeber dies jedoch verhindert oder verzögert.

Voraussetzungen für den Annahmeverzugslohn

Damit ein Anspruch auf Annahmeverzugslohn besteht, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein:

  1. Arbeitnehmerbereitschaft: Der Arbeitnehmer muss bereit und in der Lage sein, seine Arbeitsleistung zu erbringen.
  2. Arbeitgeberverzug: Der Arbeitgeber muss die Annahme der Arbeitsleistung verhindern oder verzögern.
  3. Kein Verschulden des Arbeitnehmers: Der Arbeitnehmer darf den Annahmeverzug nicht selbst verschuldet haben.
Höhe des Annahmeverzugslohns

Der Annahmeverzugslohn entspricht in der Regel dem vertraglich vereinbarten Lohn. Es können jedoch auch weitere Ansprüche, wie z.B. Überstundenvergütungen oder Zulagen, hinzukommen.

Rechte und Pflichten der Parteien

Rechte des Arbeitnehmers

– Lohnfortzahlung: Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf seinen Lohn, auch wenn er seine Arbeitsleistung nicht erbringen kann.

– Freistellung: Der Arbeitnehmer kann unter bestimmten Umständen von der Arbeit freigestellt werden, ohne dass dies zu einem Verlust des Lohnanspruchs führt.

Pflichten des Arbeitgebers:

– Lohnzahlung: Der Arbeitgeber muss den Annahmeverzugslohn zahlen, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind.

– Beweislast: Der Arbeitgeber muss nachweisen, dass er den Annahmeverzug nicht verschuldet hat.

Neue Rechtsprechung des BAG

Das BAG hat in seiner Entscheidung vom 24. Januar 2024 klargestellt, dass auf den Vergütungsanspruch wegen Annahmeverzugs neben dem Lohn aus einem anderen Arbeitsverhältnis auch solche Einkünfte anzurechnen sind, die aus selbstständiger Tätigkeit oder einem freien Mitarbeiterverhältnis entstehen. Dies bedeutet, dass der Arbeitnehmer sich intensiv um eine anderweitige Erwerbsquelle bemühen muss, um den Annahmeverzugslohnanspruch nicht zu gefährden.

Böswilliges Unterlassen des Erwerbs

Das BAG hat weiterhin festgestellt, dass der Arbeitgeber gegen den Anspruch des Arbeitnehmers auf Annahmeverzugslohn einwenden kann, dass der Arbeitnehmer es böswillig unterlassen hat, sich um anderweitige Einkünfte zu bemühen. Böswillig handelt der Arbeitnehmer, wenn er vorsätzlich untätig geblieben ist oder eine ihm zumutbare Aufnahme der Arbeit bewusst verhindert.

Praktische Auswirkungen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer

Für Arbeitgeber bedeutet dies, dass sie bei Annahmeverzug nicht nur den Lohn zahlen müssen, sondern auch nachweisen können, dass der Arbeitnehmer keine ernsthaften Bemühungen zur Erlangung anderweitiger Einkünfte unternommen hat. Für Arbeitnehmer ist es wichtig, aktiv nach einer neuen Beschäftigung zu suchen und dies nachzuweisen, um den Annahmeverzugslohnanspruch nicht zu gefährden.

 

Michael Nowak

Fachanwalt für Arbeitsrecht

von Michael Nowak

Teilen auf

AUF DEM LAUFENDEN BLEIBEN

Abonnieren Sie unseren kostenlosen Newsletter.