Abfindung nach Kündigung

Arbeit­nehmer haben nicht automatisch einen Anspruch auf eine Abfindung bei einer Kündigung!

Kündigungsschutzklage und Abfindung

Die häufigste Form einer Abfindung nach einer Kündigung des Arbeit­gebers ist der arbeits­gerichtliche Vergleich. Die Höhe der Abfindung wird individuell aus­gehandelt und orientiert sich in der Regel an einem halben Monats­brutto­gehalt pro Be­schäfti­gungs­jahr. Bei zehn Beschäftigungs­jahren wären dies fünf Monats­brutto­gehälter. Beim Umfang der Abfindung ist insbesondere das wirtschaftliche Risiko des Arbeit­gebers von entscheidender Bedeutung. Je höher dieses Risiko des Arbeit­gebers ist, umso höher fällt zumeist die Abfindung aus. Daher ist sowohl für Arbeit­nehmer wie auch für den Arbeitgeber von Vorteil, wenn sie sich durch einen spezialisierten Fachanwalt für Arbeits­recht vertreten lassen.

Eine Kündigungs­schutz­klage muss spätestens drei Wochen nach Zugang der Kündigung beim Arbeits­gericht eingegangen sein. Wird die drei­wöchige Klagefrist versäumt, kann das Arbeits­gericht die Kündigung nicht mehr prüfen. Auch der Arbeitgeber hat keine Veranlassung bei versäumter Klagefrist die Abfindung zu zahlen, bzw. zu erhöhen.

Es gibt keinen grundsätzlichen Anspruch auf eine Abfindung

Es besteht der weit verbreitete Irrglauben, dass man infolge einer Kündigung des Arbeits­verhältnisses durch den Arbeitgeber immer eine Abfindung bekommt. Dies ist jedoch nicht so. Es gibt keinen generellen gesetzlichen Anspruch auf eine Abfindung.

Wurde eine Kündigung wirksam ausgesprochen, dann endet das Arbeitsverhältnis, ohne dass eine Abfindung gezahlt werden muss.

Arbeitsvertraglicher Anspruch auf Abfindung

Die wenigsten Arbeit­nehmer haben in Ihrem Arbeits­vertrag eine Abfindungs­vereinbarung. Solche Abfindungs­vereinbarungen sind zumeist nur in Arbeits­verträgen von Geschäfts­führern, Prokuristen oder in Anstellungs­verträgen von Vorständen enthalten. Ohne eine Vereinbarung im Arbeits­vertrag besteht kein arbeits­vertrag­liche Anspruch auf eine Abfindung.

Abfindung aus Sozialplan

Existiert im Betrieb ein Betriebsrat, kann ein Sozialplan vorliegen. Betriebs­räte können mit dem Arbeitgeber in Sozial­plänen vereinbaren unter welchen Bedingungen Arbeit­nehmer des Betriebes einen Anspruch auf Abfindung haben und wie hoch diese Sozialplan­abfindung ist. Zusätzlich zu dieser Sozialplan­abfindung kann es im Rahmen einer Kündigungs­schutz­klage beim arbeits­gerichtlichen Vergleich eine weitere Abfindung geben, welche neben der Sozialplan­abfindung zu zahlen ist.

Abfindung aus Gesetz nach § 1a Kündigungsschutzgesetz

Sofern der Arbeitgeber in der Kündigungs­erklärung darauf hinweist, dass die Kündigung aus dringenden betrieblichen Erfordernissen erfolgt und der Arbeit­nehmer bei Verstreichen­lassen der Klagefrist für eine Kündigungs­schutz­klage eine Abfindung beanspruchen kann, sind die Voraus­setzungen des § 1 KSchG erfüllt. In diesem Fall kann der Arbeit­nehmer, der keine Kündigungs­schutz­klage erhebt, vom Arbeitgeber die Abfindung beanspruchen. Die Höhe dieser Abfindung beträgt ein halbes Monatsv­erdienst für jedes Jahr des Bestehens des Arbeits­verhältnisses. Hierbei wird ein Zeitraum von mehr als sechs Monaten auf ein volles Jahr aufgerundet.

Abfindung nach Auflösungsantrag des Arbeitnehmers

Ein Ausnahmefall ist in § 9 KSchG geregelt. Wenn das Gericht feststellt, dass das Arbeits­verhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst wird, jedoch dem Arbeit­nehmer ist die Fortsetzung des Arbeits­verhältnisses nicht zumutbar, kann der Arbeit­nehmer einen Auflösungs­antrag stellen. Sind die hohen Anforderungen an die Un­zumutbarkeit erfüllt, stellt das Arbeits­gericht die Auflösung des Arbeits­verhältnisses fest und der Arbeitgeber wird zu einer angemessenen Abfindung verurteilt.

Abfindung nach Auflösungsantrag des Arbeitgebers

Die gleiche Ent­scheidung kann das Arbeits­gericht auf den Auflösungs­antrag des Arbeit­gebers treffen. Dies erfordert, dass Gründe vorliegen, die eine den Betriebs­zwecken dienliche weitere Zusammen­arbeit zwischen Arbeitgeber und Arbeit­nehmer nicht erwarten lassen.

Höhe der Abfindung bei Auflösungsanträgen

Die Höhe der Abfindung ist in diesem Fall auf zwölf Monats­verdienste begrenzt. Sofern die zusätzlichen Voraus­setzungen nach § 10 Absatz 2 KSchG vorliegen, kann die Abfindung infolge eines Auflösungs­antrages bis zu achtzehn Monats­verdienste betragen.

Abfindung und Auflösungsvertrag

In Rahmen von Auflösungs­verträgen ist ebenfalls eine Vereinbarung über die Höhe der Abfindung üblich. Insbesondere Arbeit­nehmer sollten vor Unter­zeichnung eines Auflösungs­antrages diesen durch einen Fachanwalt für Arbeits­recht prüfen lassen. Die Agentur für Arbeit prüft bei Aufhebungs­verträgen immer, ob eine Sperre infolge des Auflösungs­vertrages möglich ist. Daher muss der Auflösungs­vertrag auch in dieser Hinsicht sicher gestaltet werden. Eine Sperre beim Arbeitsamt bedeutet, dass der Anspruch auf das Arbeitslosengeld um drei Monate zu Beginn der Arbeits­losig­keit gekürzt wird, d.h. kein Arbeitslosengeld gezahlt wird. Folge einer solchen Sperre ist zudem, dass der Anspruch des Arbeits­losen­geldes insgesamt um ein Viertel gekürzt wird, dass am Ende des Arbeitslosen­geld­bezuges nochmals eine Kürzung des Arbeits­losen­geldes von bis zu drei Monaten möglich ist.

Freiwilliges Angebot des Arbeitsgebers auf Abfindung

Vereinzelt wird bei der Kündigung freiwillig vom Arbeitgeber eine Abfindung gezahlt. Dies ist jedoch der Ausnahmefall.

Zusätzliche Prüfungen im Kündigungsschutzverfahren

In Kündigungs­schutz­verfahren beim Arbeits­gericht wird durch den Rechtsanwalt für Arbeitsrecht u.a. zugleich geprüft, ob die Kündigung rechtens ist, zusätzlich offene Vergütung geltend zu machen ist, noch Urlaubs­ansprüche bestehen oder das Zeugnis zu erteilen oder zu berichtigen ist.

Abfindung und Beiträge zur Sozialversicherung

Abfindungen im Rahmen der Beendigung des Arbeits­verhältnisses unterliegen grund­sätzlich nicht den Beiträgen zur Sozial­versicherung. Sie sind somit beitragsfrei. Daher kann es im Einzelfall sinnvoll sein, mit einer „Turbo-Klausel“ in der Abfindungs­vereinbarung das Beschäftigungs­verhältnis früher beenden zu lassen und die ersparte Arbeit­nehmer­brutto­vergütung als zusätzliche Abfindung zu vereinbaren.

Abfindung und Steuer

Es gibt bei Abfindungen und der Einhaltung bestimmter steuerlicher Vorgaben eine günstigere Besteuerung der Abfindung gegenüber der Besteuerung von Arbeits­einkommen. Diese Fragen sollten individuell mit dem Steuer­berater geklärt werden.

Ihr Fachanwalt für Arbeitsrecht

Michael Nowak

von Michael Nowak

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