Benachteiligung wegen des Geschlechts

Das Bundes­arbeits­gericht hat die Rechte von Frauen, die auf gleiche Bezahlung wie ihre männlichen Kollegen pochen, gestärkt.

Nach einer Ent­scheidung der höchsten deutschen Arbeits­richter reicht bei einer nach­gewiesenen Differenz zum Vergleichs­entgelt von Männern mit vergleich­barer Arbeit die Vermutung, dass die finanzielle Benachteiligung wegen des Geschlechts erfolgte (8 AZR 488/19). Allerdings könnte diese Vermutung vom Arbeitgeber widerlegt werden.

Geklagt hat eine Abteilungs­leiterin aus Nieder­sachsen. In ihrem Fall lag das Vergleichs­entgelt ihrer männlichen Kollegen sowohl beim Grund­entgelt als auch bei der Zulage höher als ihr Entgelt. Die Vorinstanzen hatten unterschiedlich zu ihrer Klage entscheiden.

Das Vergleichs­entgelt (Median-Entgelt) muss nach den Regeln des Entgelt­transparenz­gesetzes ermittelt werden. Es räumt Arbeit­nehmern einen Auskunfts­anspruch ein.

Nach Meinung des Herrn Rechtsanwalt Michael Nowak erleichtert das höchst­richterliche Urteil juristische Verfahren bei Entgelt­diskriminierung. Mit dem Urteil des Bundes­arbeits­gerichts kehre sich die Beweislast um. Arbeitgeber müssen nachweisen, nicht zu diskriminieren.

Die Erfolgsaussichten bei vergleichbaren Klagen sind durch das Urteil deutlich gestiegen.

Gerne beraten wir Sie. Rufen Sie uns an.

von Michael Nowak

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